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Vereinszweck
- Der Verein hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit vor einer
Gefährdung durch mangelhafte Arbeiten an Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen zu schützen.
Zur Erfüllung dieses Zweckes hat er die in ihm zusammengeschlossenen
Unternehmen zu überwachen und dadurch eine im Rahmen der
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen geforderte Qualifikation
der Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sicherzustellen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein verleiht und entzieht denjenigen Mitgliedern, die
dazu die Voraussetzungen erfüllen, die Befugnis, das Überwachungszeichen
zu führen.
- Überwachung einschließlich Verleihung und Führung
des Überwachungszeichens ist im Überwachungsverfahren
sowie weiteren Richtlinien geregelt, die der Vorstand mit Zustimmung
der Mitgliederversammlung erläßt.
- Auf Grund § 19 l Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz bedarf der
Verein zu Erfüllung seiner Aufgaben einer bauaufsichtlichen
Anerkennung.
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