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Die Risiken bei Arbeiten ohne die erforderliche Fachbetriebsqualifikation
nach § 19 l WHG!
Seit 1986 schreibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Betriebe,
die Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
durchführen, die nachgewiesene Qualifikation als Fachbetrieb
vor.
Damit soll verhindert werden, daß unqualifizierte Firmen oder
Personen Arbeiten z.B. an Heizölverbrauchertankanlagen durchführen
und durch Planungs-, Montage- oder Wartungsfehler Boden- oder Gewässerverunreinigungen
verursachen.
Noch immer gibt es TGA-Betriebe, die -obwohl
oft fachlich auf hohem Leistungsstand - ohne Fachbetriebsqualifikation
nach WHG arbeiten. Auch wissen manche größere Unternehmen
nicht, daß selbständig arbeitende Niederlassungen oder
Betriebsstätten selbst die Fachbetriebqualifikation haben müssen,
weil die des "Mutterhauses" nicht ausreicht. Dabei sind
sie sich des großen Risikos dieses Versäumnisses nicht
bewußt. Wie beim Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein
erlischt im Schadensfall der Versicherungsschutz und eine Geldbuße
bis 50.000,- Euro wird fällig. Auch wenn kein Schaden eingetreten
ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Im Gegensatz zum gesetzlich ungeregelten Bereich, Beispiel: ÖKO-Audit
oder Qualitätsmanagement nach DIN ISO 9000 ff., ist die Fachbetriebsqualifikation
im Wasserhaushaltsgesetz verbindlich vorgeschrieben.
Um die Durchsetzung des Gesetzes zum Schutz der Gewässer zu
verbessern, besteht neben der Fachbetriebspflicht des Auftragnehmers
auch für den Auftraggeber die Pflicht, Aufträge nur an
Firmen zu vergeben, die den Nachweis der Fachbetriebsqualifikation
erbracht haben. Bei Zuwiderhandlungen verliert auch der Auftraggeber
seinen Versicherungsschutz und muß ebenfalls mit einem Bußgeld
bis 50.000,- Euro rechnen. Diese Tatsache ist bisher meist nur größeren
Auftraggebern bewußt.
Häufig gestellte Fragen
und die Antworten!
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